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BK 2007 34

Staatsanwaltschaft Graubünden

Graubünden · 2007-07-11 · Deutsch GR
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grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Kostenüberbindung) | StA Einstellungsverfügung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Wer durch eine Verfügung oder einen Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes beziehungsweise durch eine von diesem vorgängig genehmigte Amtshandlung von Untersuchungsorganen berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an der Aufhebung des Entscheides geltend macht, kann diesen nach Art. 139 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) mittels strafrechtlicher Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts anfechten. Die Staatsanwaltschaft hat das am 11. Mai 2007 eröffnete Verfahren wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit Verfügung vom 15. Juni 2007 zwar eingestellt, die Verfahrenskosten X. jedoch auferlegt. Als mit diesen Kosten Belastete hat X. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Kostenent- scheides, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist.

E. 2 Gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO können bei Ablehnung oder Einstel- lung der Strafuntersuchung dem Angeschuldigten die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Beneh- men das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Ein die Kostenauflage rechtfertigendes verwerfliches oder leichtsinniges Benehmen liegt nach Praxis des Bundesgerichtes dann vor, wenn das Verhalten des Angeschul- digten gegen zivil- oder öffentlichrechtliche Regeln als Verhaltensmassstab ver- stösst. Dem Angeschuldigten dürfen nach dieser Praxis bei Freispruch oder Ein- stellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten im Sinne eines pro- zessualen Verschuldens die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder des- sen Durchführung erschwert hat. Die Kostenpflicht des aus dem Verfahren ent- lassenen Angeschuldigten beruht damit nicht auf einer Haftung für ein strafrecht- liches Verschulden, sondern auf einer den zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) angenäherten Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Entsprechend fällt eine Kostenüberbin- dung nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer Haftung nach Art. 41 OR

- Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang - erfüllt sind. Zwar ist denkbar, dass dieses Verhalten gleichzeitig einen Straftatbe-

E. 4 Die Begründung der Staatsanwaltschaft unter Ziffer 5 der Einstel- lungsverfügung ist etwas missverständlich. Sie erweckt den Eindruck, dass X. zum Vorwurf gemacht wird, die Strafuntersuchung schuldhaft verursacht zu ha- ben. Davon geht die Betroffene dann auch (zu Unrecht) aus. Voraussetzung für die Kostenüberbindung auf Zurechnungsunfähige ist zunächst, dass das Verhalten von X. objektiv betrachtet, also losgelöst von ihrer Person und damit nicht unter dem Gesichtspunkt der Schuldfähigkeit, ein nach zivilrechtlichen Grundsätzen vorwerfbares Verhalten besteht. Das ist vorliegend allein schon aufgrund der Beschädigung des Fahrzeuges von A. zu bejahen. Als weitere Voraussetzung für eine Kostenüberbindung ist sodann grundsätzlich er- forderlich, dass dem Angeschuldigten das objektiv vorwerfbare Verhalten auch persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann, was jedoch eine Zurechnungs- fähigkeit bzw. Schuldfähigkeit voraussetzt. Dies ist vorliegend jedoch gerade

E. 5 nicht gegeben, was B., Oberarzt der Psychiatrischen Dienste Graubünden im Schreiben vom 11. Juni 2007 bestätigt. In diesem Zusammenhang gilt es somit abzuklären, ob die Vermögens- verhältnisse von X. derart sind, dass eine Kostenüberbindung aus Billigkeitsgrün- den als angezeigt erscheint. Die Staatsanwaltschaft ging dabei vom Steueraus- weis aus dem Jahre 2005 aus. Hierbei stellt sich die Frage, ob die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist zwecks Abklärung der aktuellen finanziel- len Verhältnisse. Dies erscheint jedoch aufgrund der vorliegenden Akten nicht notwendig. So ergibt sich daraus, dass X. im Jahre 2006 bis heute jedenfalls kein nennenswertes Einkommen erzielt hat und über keine Berufserfahrungen ver- fügt. Die Ausbildung zur Pflegefachfrau scheiterte und gemäss Berufsangabe im polizeilichen Protokoll ist sie zur Zeit Studentin. Zwecks Bestreitung des Lebens- unterhaltes dürfte ihr heutiges Vermögen im Vergleich zum Jahre 2005 erheblich abgenommen haben, es sei denn sie werde weiterhin weitestgehend von ihren Eltern finanziell unterstützt. Wie es sich letztlich damit verhält, kann offen bleiben. Jedenfalls erscheint es unter Würdigung der Gesamtumstände als unbillig, ihr die Verfahrenskosten zu überbinden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Einstellungsverfügung hinsichtlich der Kostenüberbindung aufzu- heben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Ein- stellungsverfügung aufgehoben.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweize- rische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 11. Juli 2007 Schriftlich mitgeteilt am: BK 07 34 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuarin ad hoc Hofmann —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der X., Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Juni 2007, mitgeteilt am 18. Juni 2007, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Kostenüberbindung), hat sich ergeben:

2 A. Am 26. Februar 2007 fuhr X. mit einem gemieteten Lieferwagen von Winterthur her kommend in Richtung Tessin. Um ca. 16.10 Uhr nahm X. auf der Südspur der Autostrasse A13, im Isla Bella Tunnel trotz Gegenverkehr mehrere Überholmanöver vor und fuhr auf den voran fahrenden Personenwagen von A. auf. Dabei verursachte sie einen Sachschaden von ca. Fr. 6'000.00. Ohne sich darum zu kümmern, setzte sie ihre Fahrt fort. Gegen 17.45 Uhr wurde X. auf dem Militärareal in Hinterrhein von der Polizei aufgefunden, wo sie völlig entkleidet im Schneegestöber umher irrte. Die geistig verwirrte X. wurde von der Polizei auf eigenen Wunsch hin in die Psychiatrische Klinik Beverin in Cazis eingewiesen, danach erfolgte die Verlegung in die integrierte Psychiatrie in Winterthur. B. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Ver- fügung vom 11. Mai 2007 eine Strafuntersuchung gegen X. wegen Verdachts auf grobe Verletzung von Verkehrsregeln etc.. Mit Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Graubünden vom 15. Juni 2007 wurde das Strafverfahren gegen X. eingestellt. In Ziffer 2 der Verfügung wurden X. die aufgelaufenen Verfahrens- kosten im Betrag von Fr. 992.60 auferlegt. In der Begründung wurde sinngemäss ausgeführt, dass gemäss Angaben von B. von der Psychiatrischen Klinik Beverin eine akute Psychose im Rahmen einer bekannten Schizophrenie festgestellt worden sei. Aus diesem Grund sei X. im Zeitpunkt der Fahrt als nicht zurechnungsfähig anzusehen. Bei dieser Sach- lage sei X. für die vorliegenden Delikte nicht strafbar. Die Überbindung der Kos- ten wurde dahingehend begründet, dass sich X. in einer vom Durchschnittsver- halten abweichenden Weise über allgemeine Normen hinweggesetzt und damit die Einleitung der vorliegenden Strafuntersuchung verursacht habe. Deshalb und in Anbetracht ihrer finanziellen Lage erscheine eine Kostenüberbindung nicht un- billig. Bezüglich X.s finanzieller Lage stützt sich die Staatsanwaltschaft Graubün- den auf den Steuerausweis der Stadt Winterthur für das Jahr 2005. Dieser be- scheinigt, dass X. im Jahr 2005 kein Einkommen erzielte, sie verfügte zu diesem Zeitpunkt jedoch über ein Vermögen von Fr. 23'000.00. C. Gegen diese Kostenüberbindung liess X. am 20. Juni 2007 Be- schwerde an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben mit dem Antrag, es sei von der Erhebung der geltend gemachten Verfahrenskos- ten abzusehen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 29. Juni 2007 auf eine Vernehmlassung.

3 Auf die Begründung des Beschwerdeantrages wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Wer durch eine Verfügung oder einen Beschwerdeentscheid des Staatsanwaltes beziehungsweise durch eine von diesem vorgängig genehmigte Amtshandlung von Untersuchungsorganen berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an der Aufhebung des Entscheides geltend macht, kann diesen nach Art. 139 Abs. 1 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO; BR 350.000) mittels strafrechtlicher Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts anfechten. Die Staatsanwaltschaft hat das am 11. Mai 2007 eröffnete Verfahren wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit Verfügung vom 15. Juni 2007 zwar eingestellt, die Verfahrenskosten X. jedoch auferlegt. Als mit diesen Kosten Belastete hat X. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Kostenent- scheides, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist. 2. Gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO können bei Ablehnung oder Einstel- lung der Strafuntersuchung dem Angeschuldigten die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn er durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Beneh- men das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Ein die Kostenauflage rechtfertigendes verwerfliches oder leichtsinniges Benehmen liegt nach Praxis des Bundesgerichtes dann vor, wenn das Verhalten des Angeschul- digten gegen zivil- oder öffentlichrechtliche Regeln als Verhaltensmassstab ver- stösst. Dem Angeschuldigten dürfen nach dieser Praxis bei Freispruch oder Ein- stellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten im Sinne eines pro- zessualen Verschuldens die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder des- sen Durchführung erschwert hat. Die Kostenpflicht des aus dem Verfahren ent- lassenen Angeschuldigten beruht damit nicht auf einer Haftung für ein strafrecht- liches Verschulden, sondern auf einer den zivilrechtlichen Grundsätzen gemäss Art. 41 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) angenäherten Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Entsprechend fällt eine Kostenüberbin- dung nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer Haftung nach Art. 41 OR

- Schaden, Widerrechtlichkeit, Verschulden, adäquater Kausalzusammenhang - erfüllt sind. Zwar ist denkbar, dass dieses Verhalten gleichzeitig einen Straftatbe-

4 stand erfüllt. Eine so begründete Kostenauflage widerspricht nicht grundsätzlich der Unschuldsvermutung von Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) und dem aus Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) fliessenden Willkürverbot. Da- mit unvereinbar ist eine Kostenauflage jedoch, wenn diese den Eindruck erweckt, der Betreffende werde nach wie vor als schuldig betrachtet. Unzulässig ist es namentlich, wenn eine Kostenauflage bei Wegfall einer Prozessvoraussetzung (Rückzug des Strafantrages; Eintritt der Verjährung) damit begründet wird, im Falle eines Urteils wäre der Beschuldigte voraussichtlich schuldig gesprochen worden (BGE 116 Ia 163 mit Hinweisen; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 1206, S. 371). Der dargelegten besonderen Problematik entsprechend sind Kostenentscheide eingehend und sorgfältig zu begründen. Der Betroffene muss aus der Verfügung genau erkennen, weshalb ihm Kosten überbunden werden (W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kan- tons Graubünden, 1996, S. 393). Ausnahmsweise können in analoger Anwen- dung von Art. 54 OR, gestützt auf Art. 156, beziehungsweise Art. 157 StPO aus Billigkeitsüberlegungen auch dem Zurechnungsunfähigen Verfahrenskosten überbunden werden (vgl. BGE 113 Ia 76). Diesbezüglich ist notwendigerweise eine Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit vorzunehmen, wobei insbesondere die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu berück- sichtigen sind (vgl. zum Ganzen PKG 1991 Nr. 36, BGE 112 Ia 371, 113 Ia 76, 116 Ia 171, Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 396 f., S. 423 Ziff. 7.4., S. 266 Ziff. 7). 4. Die Begründung der Staatsanwaltschaft unter Ziffer 5 der Einstel- lungsverfügung ist etwas missverständlich. Sie erweckt den Eindruck, dass X. zum Vorwurf gemacht wird, die Strafuntersuchung schuldhaft verursacht zu ha- ben. Davon geht die Betroffene dann auch (zu Unrecht) aus. Voraussetzung für die Kostenüberbindung auf Zurechnungsunfähige ist zunächst, dass das Verhalten von X. objektiv betrachtet, also losgelöst von ihrer Person und damit nicht unter dem Gesichtspunkt der Schuldfähigkeit, ein nach zivilrechtlichen Grundsätzen vorwerfbares Verhalten besteht. Das ist vorliegend allein schon aufgrund der Beschädigung des Fahrzeuges von A. zu bejahen. Als weitere Voraussetzung für eine Kostenüberbindung ist sodann grundsätzlich er- forderlich, dass dem Angeschuldigten das objektiv vorwerfbare Verhalten auch persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann, was jedoch eine Zurechnungs- fähigkeit bzw. Schuldfähigkeit voraussetzt. Dies ist vorliegend jedoch gerade

5 nicht gegeben, was B., Oberarzt der Psychiatrischen Dienste Graubünden im Schreiben vom 11. Juni 2007 bestätigt. In diesem Zusammenhang gilt es somit abzuklären, ob die Vermögens- verhältnisse von X. derart sind, dass eine Kostenüberbindung aus Billigkeitsgrün- den als angezeigt erscheint. Die Staatsanwaltschaft ging dabei vom Steueraus- weis aus dem Jahre 2005 aus. Hierbei stellt sich die Frage, ob die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist zwecks Abklärung der aktuellen finanziel- len Verhältnisse. Dies erscheint jedoch aufgrund der vorliegenden Akten nicht notwendig. So ergibt sich daraus, dass X. im Jahre 2006 bis heute jedenfalls kein nennenswertes Einkommen erzielt hat und über keine Berufserfahrungen ver- fügt. Die Ausbildung zur Pflegefachfrau scheiterte und gemäss Berufsangabe im polizeilichen Protokoll ist sie zur Zeit Studentin. Zwecks Bestreitung des Lebens- unterhaltes dürfte ihr heutiges Vermögen im Vergleich zum Jahre 2005 erheblich abgenommen haben, es sei denn sie werde weiterhin weitestgehend von ihren Eltern finanziell unterstützt. Wie es sich letztlich damit verhält, kann offen bleiben. Jedenfalls erscheint es unter Würdigung der Gesamtumstände als unbillig, ihr die Verfahrenskosten zu überbinden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Einstellungsverfügung hinsichtlich der Kostenüberbindung aufzu- heben.

6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Ein- stellungsverfügung aufgehoben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweize- rische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc: